DECALOGO VERHALTEN 

 

Diese von der Gemeinde Vieste mit der Badeverordnung 2018 erlassene Verordnung sieht einige Bestimmungen vor, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Nutzung des Strandes zu gewährleisten und die Gesundheit von Hunden zu schützen. Diese Anforderungen gelten als verifiziert und akzeptiert:

 

  • Hunde haben Zugang zu den freien Stränden des Vieste-Gebiets, sofern dies nicht ausdrücklich durch Schilder verboten ist;

  • Hunde auf dem Gebiet der Gemeinde Vieste können an jedem freien Strand baden;

  • Der Zutritt zum Gelände ist nur angeleinten Hunden gestattet, die regelmäßig im Hunderegister eingetragen sind (mit Tätowierung oder Mikrochip), frei von Floh-, Zecken- oder anderen Parasitenbefall, ausgestattet mit Gesundheitsheft, Halsband mit Kennzeichnungsschild in dem die Daten und die Telefonnummer des Eigentümers angegeben sind;

  • die Eigentümer/Halter müssen sicherstellen, dass das Tier nicht in die Nähe gelangen kann; Sie müssen sich auch um die Dusche kümmern, eine Schüssel mit Wasser aufstellen, die immer vorhanden und zugänglich ist, und sicherstellen, dass das Tier immer die Möglichkeit hat, sich im Schatten zu verstecken;

  • fester Tierkot muss sofort vom Besitzer/Halter entfernt werden, der mit einer Schaufel/einem Auffangbehälter ausgestattet und in die entsprechenden Abfallbehälter gegeben werden muss; flüssiger Kot muss mit viel Meerwasser besprüht und weggespült werden, immer unter der Verantwortung des Besitzers/Halters des Tieres. Alle zwei Stunden muss der Begleiter den Hund jedoch für einen hygienischen Spaziergang vom Strand nehmen;

  • die Besitzer/Halter der Hunde sind allein verantwortlich für das Wohlergehen, die Kontrolle und das Management der Tiere und haften sowohl zivil- als auch strafrechtlich für alle Schäden oder Verletzungen an Menschen, Tieren und Sachen, die durch das Tier selbst verursacht werden;

  • die Besitzer/Halter müssen mit einer speziellen Leine von höchstens 1,50 m ausgestattet sein und einen weichen Maulkorb bei sich haben, der nur im Bedarfsfall oder auf begründeten Antrag anderer Badegäste und/oder zuständiger Behörden zu verwenden ist;

  • Der Zugang zu Hündinnen in Brunstzeit (Laufzeit) und zu Hunden mit Aggressionssyndrom ist verboten;

  • Jeder, der den Strand betritt, ist verpflichtet, alle oben genannten Punkte einzuhalten und für Kontrollen durch das zuständige Personal zur Verfügung zu stehen.

  • Der Zugang von Hunden zum Strandbad und das Entfernen dieser bei Störung der anderen Badegäste liegt im alleinigen Ermessen des Eigentümers der Badeanstalt.

  • Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei zu lassen. VERORDNUNGEN Das GEMEINDE POLIZEIKOMMANDO ist mit der Aufgabe betraut, DIE GENAUE EINHALTUNG dieser Verordnung zu überwachen.

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